Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten und zu versteuern.
Leistet der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt.
Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2016 nicht mehr entgegen. Der BFH war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.
Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann jedoch durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter „Nachteil“ kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen und kann auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden.