Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassen u. a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Der steuerlich anzusetzende Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 6.12.2016 fällt – bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen – der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.
Die Aufwendungen, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten, sind in einem solchen Fall erst in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar, in dem der jeweilige Teilerlös aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zufließt.
Im entschiedenen Fall begehrten die Steuerpflichtigen die Verrechnung des gesamten Verlustes im ersten Jahr der Teilzahlung, die Vorinstanz ging von einer Verlustrealisierung erst nach Zahlung der letzten Rate aus.