Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn er mit seiner privaten Krankenversicherung einen entsprechenden Selbstbehalt vereinbart. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.6.2016.
In der Praxis wird häufig ein Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Im vom BFH entschiedenen Fall versuchte ein Steuerpflichtiger daher, die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen.
Nach Auffassung des BFH stellt die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes dar. Die selbst getragenen Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich angesetzt werden. Da im Praxisfall aber die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überschritten hätten, kommt ein Abzug nicht in Betracht.